Erfurt (jur). Wohnen Hartz-IV-Empfänger in einer schlecht isolierten Unterkunft, müssen sie daraus resultierende besonders hohe Heizkosten unter Umständen teilweise aus eigener Tasche bezahlen. Dies geht aus einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen in Essen vom 14. Mai 2012 hervor (Az.: L 19 AS 2007/11).

Das LSG entschied, dass das Jobcenter der Klägerin nur 67,50 Euro monatlich als Heizkostenvorauszahlung gewähren muss. Die Behörde müsse nur "angemessene" Heizkosten voll übernehmen. Zwar würden Arbeitslose häufig in Unterkünften wohnen, die unterdurchschnittlich schlecht isoliert sind und daher höhere Energiekosten zur Folge haben. Liegen die Heizkosten aber deutlich über den durchschnittlichen Verbrauch, müsse der Hartz-IV-Bezieher Maßnahmen zur Energieeinsparung treffen.

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Dazu ein anderes Urteil: Angemessenheitsbegriff verfassungswidrig

Am 03.08.2012, hat das Sozialgericht Mainz den Angemessenheitsbegriff zu den KdU für verfassungswidrig erklärt.

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